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Autogaszentrum Alb-Donau
KFZ-Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-Sontheim
Tel.:07389-201420
Email
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autogaszentrum
Alb-Donau
KFZ-Zimmermann
Inhaber : Jürgen
Zimmermann
Justinger Weg 25
72535 Heroldstatt-
Sontheim
Telefon: +49
(0)7389-20142-0
Telefax: +49
(0)7389-20142-1
Mobil:
+49 (0)175-2407406
E-Mail:
info@autogaszentrum-alb-donau.de
Internet:
www.autogaszentrum-alb-donau.de
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I.
Auftragserteilung
-
Im
Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen
zu benennen.
-
Der
Auftraggeber bekommt eine Durchschrift des
Auftragsscheins bzw. Kostenvoranschlags.
-
Der
Auftrag/Kostenvoranschlag in Verbindung mit
einer vereinbarten Anzahlung befugt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen,
TÜV Unterlagen zu bestellen und Probefahrten
sowie Überführungsfahrten durchzuführen. Die
Anzahlung für eine Umrüstung auf Autogas
in Höhe von 250,- Euro kann bei Stornierung
durch den Auftraggeber nicht erstattet
werden.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
-
Auf Forderung
des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die
Preise, welche bei der Durchführung des
Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
-
Die im
Auftragsschein angegebenen Preise können
auch durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge
erfolgen.
-
Bittet der
Auftraggeber um eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages. An diesen
Kostenvoranschlag ist der Auftragnehmer bis
zum Ablauf
von 2 Wochen nach seiner Ausgabe gebunden.
-
Liegt der
Auftragserteilung ein Kostenanschlag
zugrunde, so darf der Gesamtpreis bei
Berechnung des Auftrags maximal um 10 %
überschritten werden, andernfalls muss der
Auftraggeber informiert werden.
-
Sind im
Auftragsschein Preisangaben enthalten, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag
die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
-
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Sollte
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag ändern oder erweitern
und tritt dadurch eine Verzögerung ein,
dann hat der Auftragnehmer unverzüglich
unter Angabe der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen
-
Sollte der
Auftragnehmer den Fertigstellungstermin
infolge höherer Gewalt oder
Betriebsstörungen, z. B. durch Streik,
Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder
von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten können, besteht auf Grund
hierdurch bedingter Verzögerungen keine
Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere
auch nicht zur Stellung eines
Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die
tatsächliche Inanspruchnahme eines
Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerung in Kenntnis zu setzen, soweit
dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
-
Die Abnahme
des Auftragsgegenstandes durch den
Auftraggeber erfolgt, soweit nicht anders
vereinbart, im Betrieb des Auftragnehmers.
-
Der
Auftraggeber gerät mit der Abnahme in
Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand binnen einer Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abzuholen und
der Auftragnehmer ihn daraufhin gemahnt
hat. Die Frist verkürzt sich auf 2
Arbeitstage, wenn die Reparaturarbeiten
innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt
werden.
-
Im Fall von
Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die
ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
in Rechnung stellen. Die Aufbewahrung des
Auftragsgegenstandes kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auf anderweitig erfolgen.
Kosten und Gefahren der Verwahrung gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
-
Preis oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien
werden in der Rechnung jeweils gesondert
aufgelistet.
-
Bittet der
Auftraggeber um Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die
Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
-
Erfolgt der
Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages, so genügt die
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten speziell
aufzuführen sind. Die Berechnung des
Tauschpreises im Tauschverfahren macht zur
Voraussetzung, dass das ausgebaute Aggregat
oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und
dass es keinen Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung nicht möglich macht.
-
Die
Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
VI. Zahlung
-
Zahlungen sind
bei Annahme des Auftragsgegenstandes,
spätestens jedoch bei Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto
oder sonstige Nachlässe – zu tätigen.
-
Zahlungen sind
in bar oder durch eine Scheckkarte zu
tätigen. Im Fall von Bezahlung durch
Kreditkarte, erfolgt ein 3,5% Aufschlag auf
die Rechnungssumme. Ausgeschlossen ist eine
Aufrechnung mit Gegenforderungen, es sei
denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor
oder
die Gegenforderung ist unbestritten. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber
nur
geltend gemacht werden, soweit es aus
Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.
-
Verzugszinsen
erfolgt mit einer Berechnung von 8% p. a.
über dem von der Deutschen
Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz.
Sollte der Auftragnehmer eine Belastung
mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber eine geringere Belastung
nachweisen,
sind sie höher oder niedriger anzusetzen.
-
Der
Auftragnehmer ist befugt, bei
Auftragserteilung eine entsprechende
Vorauszahlung zu
verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht aufgrund seiner
Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht
zu, infolge der durch den Auftrag in seinen
Besitz gelangten Gegenstände.
Soweit sie
mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen, kann das vertragliche Pfandrecht
auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung hat das
vertragliche Pfandrecht nur Gültigkeit, soweit
diese zweifelsfrei sind oder ein rechtskräftiger
Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem
Auftraggeber gehört.
VIII. Gewährleistung
Der Auftragnehmer garantiert für die in Auftrag
gegebenen Arbeiten in folgender Weise, wobei ein
Anspruch auf Schadenersatz aufgrund von
Nichterfüllung bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften
unberührt bleibt:
-
Sollte der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels annehmen, so
stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem
in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält:
-
Die
Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 2,8 t sowie bei Anhängern,
Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit
Nebenantrieb
endet sechs Monate nach Abnahme, wenn
der Auftraggeber eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, ist.
-
Mängel
sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach
ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen und genau zu bezeichnen; bei
persönlicher Anzeige erfolgt durch den
Auftragnehmer eine Aushändigung einer
schriftlichen Bestätigung über den
Eingang
der Anzeige an den Auftraggeber.
-
Von der
Gewährleistung ausgeschlossen, ist
natürlicher Verschleiß.
-
Einen
gewährleistungspflichtigen Mangel behebt der
Auftragnehmer auf seine Kosten im selben
Betrieb.
IX. Haftung
-
Soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter
oder seine Erfüllungsgehilfen ein
Verschulden trifft,
haftet der Auftragnehmer für Schäden und
Verlust am Auftragsgegenstand und für den in
Verwahrung genommenen zusätzlichen
Wageninhalt. Die Haftung ausgeschlossen ist
- außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - für
den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl.
Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und
Kreditkarten) Kostbarkeiten und andere
Wertsachen,
die nicht ausdrücklich in Verwahrung
genommen sind.
-
Der Auftragnehmer ist bei einer Beschädigung
des Arbeitsgegenstandes zur kostenlosen
Instandsetzung verpflichtet, soweit er für
Schäden und Verluste haftet. Sollte diese
nicht
möglich oder mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden sein, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der
Beschädigung oder des Verlustes zu
substituieren.
-
Darüber hinaus verpflichtet sich der
Auftragnehmer zur Erstattung notwendiger
Abschleppkosten und zum Ersatz etwaiger
Personenschäden des Auftraggebers bis zur
Höhe
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
für Personenschäden nach dem
Pflichtversicherungsgesetz. Die
Leistungsbegrenzung ist nicht gültig bei
vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden.
-
Darüber hinaus erfolgt Ersatzleistung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des
Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit
des Auftragnehmers. Bei Verzug des
Auftragnehmers ist die Haftung abschließend
in
Abschnitt III geregelt. Unberührt bleiben
Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz
über die Haftung für fehlerhafte
Produkte(ProdHaftG).
-
Ausschließlich in Fällen des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit erfolgt Haftung
der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber.
-
Etwaige Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen, die sich in seiner
Obhut befinden,
sind vom Auftragnehmer unverzüglich dem
Auftraggeber anzuzeigen.
-
Desgleichen verpflichtet sich der
Auftraggeber, Schäden und Verluste von
Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer
Feststellung anzuzeigen und genau zu
benennen. Der Auftragnehmer
muss dem Auftraggeber persönlich geltend
gemachte Schäden und Verluste, für die der
Auftragnehmer die Haftung anerkennt,
schriftlich bestätigen.
-
Sollte ein Schulungsteilnehmer ein eigenes
Fahrzeug zur Umrüstung mitbringen, wird bei
eventuellen Schäden an diesen Fahrzeugen
keinerlei Haftung übernommen. Für die
mitgebrachten Fahrzeuge übernehmen die
Schulungsteilnehmer die Haftung bei Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum bis
zur vollständigen Bezahlung vor, soweit
eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate
nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes
geworden sind.
XI. Schiedsstelle
(Schiedsgutachterverfahren)
(Nur gültig für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)
-
Im Falle von Streitigkeiten aus diesem
Auftrag ist der Auftraggeber oder, mit
dessen
Einverständnis, der Auftragnehmer berechtigt
die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
anrufen. Die Anrufung hat schriftlich
unverzüglich
nach Kenntnis des Streitpunktes zu erfolgen.
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Durch Anrufen der Schiedsstelle wird der
Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
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Durch Anrufen der Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
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Das Anrufen der Schiedsstelle ist
ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten
ist. Die Schiedsstelle stellt ihre Tätigkeit
ein, wenn der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten wird.
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Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der
Schiedsstelle ausgehändigt wird.
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Das Schiedsstellenverfahren ist für den
Auftraggeber kostenfrei.
XII. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand für jegliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen,
ist der Sitz
des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand
hat Gültigkeit, sollte der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, nach
Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegen oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sein.
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