AGB`s für Fahrzeugvermietungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, sind
geltend für Kontrakte zwischen
der Fa. KFZ-Zimmermann, nachfolgend „Vermieter“,
und ihren Kunden, nachfolgend „Mieter“, im
Rahmen der Vermietung von Fahrzeugen.
2.
Fahrzeugübernahme
(1)
Der Mieter/Fahrer verpflichtet sich dazu, bei
Übernahme des Fahrzeugs eine zum Führen
von Fahrzeugen im Inland gültige Fahrerlaubnis
sowie einen gültigen Personalausweis bzw.
Reisepass vorzulegen. Der Vermieter ist zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der
Mieter
dieser Pflicht nicht nachkommt. Darüber hinaus
können Schadensersatzansprüche wegen der
Nichterfüllung vom Mieter nicht geltend gemacht
werden.
(2)
Der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet sich dazu,
das Fahrzeug bei Übernahme einer Überprüfung
zu unterziehen und eventuelle Beanstandungen
unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. In
erster
Linie gehören dazu Stand des Kraftstofftanks,
äußerliche Beschädigungen, sonstige
feststellbaren Beanstandungen. Bei Unterlassung
der Anzeige durch den Mieter, gilt die Vermutung
dafür, dass der
Mieter Verursacher der vorgenannten
Beanstandungen ist.
3. Fahrzeugnutzung
(1)
Zur Nutzung des Mietfahrzeugs ist ausschließlich
der Mieter oder eine im Mietvertrag
ausdrücklich genannte Person berechtigt.
(2)
Außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland ist die Nutzung des Mietfahrzeugs
nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters
erlaubt.
(3)
Die Nutzung des Mietfahrzeugs ist ausschließlich
zum Führen im öffentlichen Straßenverkehr
zulässig. Ein Nutzungsausschluss ist gültig für
alle Verwendungen des Mietfahrzeugs über den
vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Im Speziellen
gilt dies für die Teilnahme an motorsportlichen
Veranstaltungen; Fahrzeugtests und
Fahrsicherheitstrainings; zur Weitervermietung;
zur Begehung
von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem
Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; zur
gewerblichen Personenbeförderung; zur
Beförderung von leichtentzündlichen bzw.
sonstigen
gefährlichen Stoffen.
(4)
Der Mieter ist zu allen zur Nutzung des
Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
sowie alle Bedienungsvorschriften und
technischen Regeln verpflichtet.
(5)
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des
Mietvertrages beim Verstoß gegen die Abs. 1
bis 4 unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des
Mieters befugt.
4. Reparaturen
(1)
Wird während der Nutzung des Mietfahrzeugs eine
Reparatur zur Wiederherstellung der Verkehrs-
und Betriebssicherheit des Mietfahrzeus
erforderlich, kann der Mieter diese bei einer
Fachwerkstatt nur
mit der vorausgegangenen Zustimmung des
Vermieters beauftragen.
5.
Fahrzeugrückgabe
(1)
Sofern nichts anderes vereinbart wurde,
verpflichtet sich der Mieter dazu das
Mietfahrzeug
bei Ablauf der Mietzeit am Geschäftssitz des
Vermieters während den Öffnungszeiten mit vollem
Kraftstofftank zurückzugeben. Liegt ein
wichtiger Grund vor, ist der Mieter verpflichtet
das
Mietfahrzeug auf Verlangen vom Vermieter
vorzeitig und bei einer fristlosen Kündigung
umgehend zurückzugeben.
(2)
Wird das Mietfahrzeug nicht mit vollem
Kraftstofftank zurückgegeben, erfolgt Betanken
des Mietfahrzeuges durch den Vermieter und die
hierfür erforderlichen Kosten zuzüglich des
Betankungsservices in Höhe von Euro 15,- werden
dem Mieter in Rechnung gestellt.
(3)
Das Mietfahrzeug ist in dem kompletten und
mangelfreien Zustand zu retournieren, in dem es
übernommen wurde. Selbiges gilt für das Zubehör
und die Fahrzeugpapiere.
6. Preise
Gültigkeit als
Mietpreis hat der bei der Anmietung bzw.
Reserverung des Mietfahrzeugs vereinbarte
Basispreis, zuzüglich der ausdrücklich
vereinbarten Zusatzleistungen, sowie
Kosten für Betankung
und Betankungsservice nach Nr. 5 Abs. 2.
7.
Zahlungspflichten des Mieters
(1)
Der Vermieter ist befugt bei Anmietung des
Mietfahrzeugs eine Anzahlung in Höhe des zu
erwartenden Mietpreises zu berechnen, welche als
Anzahlung bei der Abholung des Mitfahrzeuges
durch den Mieter fällig wird. Verweigert der
Mieter die Zahlung, ist der Vermieter zum
Rücktritt vom
Vertrag unter Ausschluss von Ersatzansprüchen
des Mieters berechtigt.
(2)
Der komplette Mietpreis abzüglich der
eventuellen Anzahlung nach Abs. 1 wird zu dem
Zeitpunkt
der vereinbarten Rückgabe umgehend fällig.
(3)
Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs,
verpflichtet sich der Mieter für jeden
angefangenen
Tag der verzögerten Rückgabe den bei der
Anmietung vereinbarten Mietpreis zu bezahlen.
Dies hat im
Falle der unverschuldeten Verzögerung ebenso
Gültigkeit
(4)
Soweit der Mieter ein Unternehmer ist, beträgt
der Verzugszins hinsichtlich der
Zahlungspflichten
11 %. Der Verzugszins beträgt 5 % über dem
Basiszinssatz, wenn der Mieter Verbraucher im
Sinne des
BGB ist. Der Nachweis und die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens behält sich der
Vermieter ebenso vor.
(5)
Für alle Bußgelder; Strafen; Autobahngebühren,
sowie sonstige mit der Nutzung des Fahrzeugs
zusammenhängenden Abgaben und Kosten für die der
Vermieter in Anspruch genommen wird, haftet der
Mieter.
8. Verhalten des
Mieters bei Unfall und anderen Schadensfällen
(1)
Der Mieter verpflichtet sich bei einem Unfall,
Diebstahl oder sonstigen Schäden am Mietfahrzeug
umgehend die Polizei zu verständigen,
heranzuziehen, sowie alle Maßnahmen zur
Beweissicherung und Schadensminderung
durchzuführen. Dies hat ebenso Gültigkeit bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung
Dritter.
(2)
Der Mieter ist verpflichtet den Schaden dem
Vermieter sofort unter Vorlage eines
ausführlichen schriftlichen Berichtes
mitzuteilen. Der schriftliche Bericht muss
insbesondere eine Skizze, Name und Anschrift der
beteiligten Personen und möglicher Zeugen sowie
die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten.
(3)
Der Mieter darf gegnerischen Ansprüchen im Sinne
der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses
nicht zustimmen.
9. Haftung des
Mieters
(1)
Der Mieter haftet für Beschädigung bzw. Verlust
des Mietfahrzeugs prinzipiell nach den
generellen gesetzlichen Haftungsgrundsätzen.
(2)
Sofern dies explizit vereinbart wurde, wird der
Mieter von Zahlung eines zusätzlichen Entgelts
während der Dauer des Mietverhältnisses von der
Haftung für die Beschädigung des Mietfahrzeugs
durch Unfall entbunden. Im Falle der
Haftungsfreistellung ist der Mieter zur Zahlung
einer
Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag von
Euro 500,- verpflichtet.
(3)
Soweit die Beschädigung vorsätzlich begangen
wurde, gilt die Haftungsfreistellung nach Abs. 2
nicht. Bei grob fahrlässigem Verhalten wird der
Mieter entsprechend der Schwere seines
Verschuldens haftbar gemacht. Zudem ist die
Haftungsfreistellung ausgeschlossen, bei:
a.
Unfallflucht und Verletzung der Pflichten nach
Nr. 8,
b.
Verstoß gegen eine der Bestimmungen der Nr. 3
Abs. 1 bis 3,
c.
Brems-, Betriebs- und Bruchschäden. Dies gilt
vor allem bei Beschädigungen aufgrund von
unsachgemäßer Nutzung bzw. Bedienung des
Mietfahrzeugs. Dazu zählen u.a. eine
Falschbetankung
usw.
(4)
Ansonsten gilt das Gesetz.
10. Haftung des
Vermieters
Der Vermieter bzw.
die vom Vermieter eingesetzten
Erfüllungsgehilfen haften ausschließlich für
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Dies hat keine Gültigkeit bei Verletzung des
Körpers,
des Lebens, der Gesundheit; der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und bei einer
Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall
wird die Höhe des Schadensersatzes auf die
vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden
beschränkt.
11. Sonstige
Regelungen
(1)
Die AGB gelten ausnahmslos; entgegenstehende AGB
oder von den vorstehenden AGB
abweichende Bedingungen des Mieters erhalten
keine Anerkennung, es sei denn der Vermieter
hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2)
Der Mieter gibt seine Zustimmung für das Sammeln
und Speichern seiner personenbezogenen
Daten, die im Zusammenhang mit den
durchgeführten vertraglichen Leistungen
übermittelt wurden
oder hierzu benötigt werden, nach den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des
Bundesdatenschutzgesetzes.
(3)
Alleiniger Gerichtsstand für
Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten oder
juristischen Personen aus Verträgen, die diesen
AGB unterliegen, ist das für den Sitz des
Vermieters sachlich und örtlich
zuständige Gericht.
(4) . Der Inhalt
der AGB wird im Übrigen nicht berührt, sollte
eine Bestimmung dieser AGB unwirksam
sein oder werden oder sollten die AGB
unvollständig sein. Die ergebnislose Bestimmung
gilt als durch
eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn
und Zweck der ergebnislosen Bestimmung in
rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten
kommt.
(5)
Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen alle Änderungen
und Ergänzungen dieser AGB der Schriftform.
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